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15.01.21

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Schwer entflammbare - Leinwände nach der Norm B1 DIN 4102

Leinwandbilder – Warum in Brandschutzklasse B1

In diesem Beitrag möchten wir euch erklären, warum es für öffentliche Gebäude Vorschrift ist, Leinwandbilder in der Brandschutzklasse B1 zu verwenden. Unser Onlineshop www.leinwandbilder.com rüstet die Wandbilder nach Vorschrift aus. Ein entsprechendes Zertifikat zur Verwendung in öffentlichen Gebäuden erhaltet ihr natürlich dazu.

Was sind öffentliche Gebäude

Unter öffentlichen Gebäuden versteht man Gebäude, die zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden „insbesondere Einrichtungen des Kultur- und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen“ zählen.


Je nach Nutzungszweck unterscheidet man insbesondere:
  • Gesellschaftliches Leben: Kindertagesstätten, Schulen, Rathäuser, öffentliche Verwaltungsgebäude, Parlamente, Dienstgebäude, Regierungsgebäude
  • Gesundheit und Fürsorge: Krankenhäuser, Heime (Kinderheime, Pflegeheime, Altenheime), Strafvollzugsanstalten
  • Kultur: Veranstaltungsgebäude, Bibliotheken, Museen, Konzerthäuser, Opernhäuser, Theater
  • Verkehr: Parkhäuser, Bahnhöfe, Flughäfen, Häfen
  • Wirtschaft und Freizeit: Messehallen, Markthallen, Sporthallen, Schwimmbäder, Stadien, Hotels
  • Religion: Kirchen, Friedhöfe, Tempel

Brandschutzklassen

Baustoffe der Klasse A1 sind nichtbrennbar, enthalten keine brennbaren Bestandteile und zeigen folglich auch keine Rauchentwicklung sowie kein brennendes Abtropfen (Zusatzanforderungen der DIN 4102-1). Z. B. Beton

Baustoffe der Klasse A2 sind nichtbrennbar, dürfen aber gewisse Anteile brennbarer Bestandteile enthalten. Auch für diese Klasse gilt, dass die Baustoffe keine Rauchentwicklung und kein brennendes Abtropfen zeigen dürfen. Z.B. Gipskartonplatten mit geschlossener Oberfläche

Baustoffe der Klasse B1 sind schwer entflammbar. Sie dürfen nach Entfernen der Zündquelle nicht selbstständig weiterbrennen. Z.B. HWL-Platten

Baustoffe der Klasse B2 sind normal entflammbar. Ihre Entzündbarkeit muss bei einer Kanten- oder Flächenbeflammung mit kleiner Flamme auf das in DIN 4102-1 vorgegebene Maß beschränkt bleiben. Beispiele sind: Rohre und Formstücke aus PVC-U, Holz und Holzwerkstoffe mit einer Rohdichte ≥ 400 kg/m3 und dicker als 2 mm. Diese Klasse müssen alle Baustoffe, die in Gebäuden verwendet werden, mindestens erfüllen, es sei denn, sie werden mit anderen Baustoffen verbunden und ergeben mit diesen zusammen einen mindestens normal entflammbaren Verbundwerkstoff.

Baustoffe der Klasse B3 sind leicht entflammbar und dürfen in Gebäuden nur dann eingebaut werden, wenn sie mit anderen Baustoffen so verbunden werden, dass die entstehenden Verbundwerkstoffe nicht mehr leicht entflammbar sind. Z.B. sind Papier, Schaumkunststoffe und Stroh.


Brandschutzvorschriften für öffentliche Gebäude

1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen unter Berücksichtigung insbesondere
  • der Brennbarkeit der Baustoffe,
  • der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in Feuerwiderstandsklassen,
  • der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen,
  • der Anordnung von Rettungswegen

so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) Baustoffe, die nach Verarbeitung oder dem Einbau leichtentflammbar sind, dürfen bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht verwendet werden.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.


Definitionen nach der DIN EN 13501-1

Die harmonisierte europäische Klassifizierungsnorm DIN EN 13501-1 legt die Verfahren zur Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (ausgenommen Bodenbeläge) fest. „Bauprodukte“ sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in baulichen Anlagen eingebaut zu werden. Hierunter fallen zum Beispiel: Vorhänge und Sitze, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, Bühnenvorhänge, Verdunklungseinrichtungen, Bildwände. Materialien, an die brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden, die jedoch nicht als Bauprodukte im obigen Sinne gelten, da sie nicht fest eingebaut sind, bezeichnet man als „Einrichtungen“. Hierunter fallen zum Beispiel: Bühnendekorationen, Kulissen, Dekorationen, textile Stoffe, Möbel. Die Einstufung als „Einrichtung“ bedingt, dass diese Materialen hinsichtlich der Anforderung an das Brandverhalten wie Baustoffe zu behandeln sind.


Anforderungen an Dekoration

Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus schwerbrennbarem oder nichtbrennbarem Material sein (Brandkennziffer 5.1 oder 6, in Räumen mit Sprinkleranlage Brandkennziffer 4.1). Einzelne Möbel und Konstruktionen aus Massivholz (BKZ 4.3) sind zulässig. Die Materialien dürfen im Brandfall weder brennend abtropfen noch giftige Gase entwickeln.

Die entsprechenden Nachweise sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde beizubringen.

Dekorationen sind so anzubringen, dass weder die Sichtbarkeit der Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen (Rettungszeichen in Dauerschaltung) noch die Sicherheitsbeleuchtungen ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt wird.

In Fluchtwegen (Korridore und Treppenanlagen) dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden. Ausgänge dürfen weder verdeckt noch geschlossen werden.

Ballone dürfen nur mit nichtbrennbaren Gasen gefüllt werden (z.B. Ballongas, Helium, Luft).
Beim Dekorieren von Lampen und beim Einsatz von Spotleuchten ist erhöhte Vorsicht geboten. Vermeiden Sie gefährliche Wärmestaus und direkte Wärmestrahlung auf brennbares Material. Dekorationsstoffe und -papiere (z.B. Girlanden, Luftschlangen, Lampenverkleidungen, Wandbehänge) sind durch geeignete Imprägnierung – z.B. mit Wasserglas – so zu behandeln, dass sie nicht leichtbrennbar sind.


Fazit

Auch Leinwandbilder müssen in öffentlichen Gebäuden in der Brandschutzklasse B1 DIN 4102 / EN 13501-1 ausgerüstet sein. In unserem Online-Shop könnt ihr im Konfigurator die Option B1 schwer entflammbar wählen. Für einen kleinen Preisaufschlag steht ihr den Überprüfungen der Behörden stand.


PS.: Für eure privaten Wohnräume ist eine Ausrüstung in der Brandschutzklasse B1 DIN 4102 / EN 13501-1 nicht vorgeschrieben bzw. nicht notwendig.
Wir hoffen, euch ein wenig über die Brandschutzproblematik aufgeklärt zu haben und das Verständnis in die Notwendigkeit gefördert zu haben.


Euer Christof von
www.leinwandbilder.com